Einkaufsbedingungen

1 Inhalt

1.1 Für alle Bestellungen der KOMSA Gruppe (nachfolgend „Gruppe“ genannt) gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer in seinem Angebot, bei Bestätigung der Bestellung durch die Gruppe, bei Lieferung oder Rechnungsstellung auf anderslautende formularmäßige oder sonstige Bedingungen Bezug nimmt. Als Gruppe werden die KOMSA AG, KOMSA Services GmbH, aetka AG, w-support.com GmbH, SAXONUM GmbH, VerRi Versicherungsoptimierung und Risikomanagement Sachsen GmbH, Revived Products GmbH und Kapps GmbH bezeichnet.

1.2 Der Lieferant erkennt diese Einkaufsbedingungen mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung an. Gesellschaft ist das jeweilig agierende, vertragsschließende Unternehmen der KOMSA Gruppe.

1.3 Die Einkaufsbedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Vertrages.

1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil und auch nicht anerkannt, auch nicht in Teilen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.5 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen gleichartigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

1.6 Nebenabreden sind grundsätzlich schriftlich abzufassen. Sollte eine schriftliche Vereinbarung nachträglich abgeändert werden, muss in der schriftlichen Bestätigung hierauf ausdrücklich hingewiesen werden.

 

2 Vertragsabschluss

2.1 Nur schriftlich oder per E-Mail erteilte Aufträge sind für die Gruppe verbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge werden erst mit Eingang des Bestätigungsschreibens durch die Gruppe wirksam.

2.2 Sofern das Angebot vonseiten der Gruppe erfolgt, ist der Lieferant verpflichtet, die Bestellung der Gruppe innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Eingang schriftlich anzunehmen. Ansonsten wird an dem Angebot nicht mehr festgehalten.

2.3 Die Gruppe kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.

 

3 Preise

3.1 Die Preise gelten frei Verwendungsstelle, einschließlich Verpackung, aber ohne Mehrwertsteuer, die in jeweils gesetzlich vorgeschriebener Höhe zusätzlich vergütet wird. Auf Verlangen der Gruppe hat der Auftragnehmer auf seine Kosten die Verpackungsmaterialien von der Empfangsstelle abzuholen und zu entsorgen.

3.2 Im Falle von Preisänderungen wird der Lieferant die Gruppe 6 Wochen vor der Einführung neuer Preise für die Vertragsprodukte darüber informieren. Bei Preissenkung gelten die neuen Preise für die Gruppe sofort ab dem Zeitpunkt der Mitteilung auch für noch offene Bestellungen. Bei Preiserhöhungen gelten für die Gruppe die alten Preise bis zum Zeitpunkt der offiziellen Einführung der neuen Preise und für dann getätigte neue Bestellungen.

 

4 Verpackungen, Produkte, Qualität

4.1 Die Auszeichnung, Verpackung und Versand der Ware haben stets nach den Verpackungs- und Versandanweisungen der Gruppe zu erfolgen. Ohne besondere Anweisung sind Auszeichnung, Verpackung und Versand in versandspezifischer Weise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzunehmen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungen eingesetzt werden. Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten hinsichtlich der Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Lieferungen unter umweltgerechten Gesichtspunkten auszuführen.

4.2 Die Transport- sowie Produktverpackungen sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu lizenzieren.

4.3 Die Produkte des Lieferanten haben alle Vorgaben der jeweils einschlägigen Gesetze, Richtlinien und Verordnungen (z.B. VerpackV, BattG, REACh VO, ElektroG, UrhG,) zu erfüllen.

4.4 Die bestellten Artikel müssen mustergetreu geliefert werden, d.h. sie müssen der Warenbeschreibung, dem vorgelegten und genehmigten Muster in gleicher Materialzusammensetzung sowie in technischer Ausstattung, Form, Verarbeitung und Aufmachung entsprechen und die Beschaffenheitsgarantien aufweisen. Als Beschaffenheitsgarantien gelten alle technischen Merkmale und Beschaffenheiten eines freigegebenen Musters.

4.5 Der Lieferant ist zur Endkontrolle verpflichtet. Abweichungen vom genehmigten Muster müssen vor einer Lieferung schriftlich genehmigt werden.

4.6 Der Lieferant ist für in der Werbung oder auf dem Etikett gemachte öffentlichen Erklärungen oder Äußerungen, auch für deren Vollständigkeit, verantwortlich.

Der Lieferant versichert, dass seine Lieferungen frei von Rechten Dritter sind, und hält die Gruppe von diesen Ansprüchen frei.

 

5 Liefertermine

5.1 Liefertermine sind verbindlich, da sie auf den Verwendungszweck der Gruppe abgestimmt sind. Wird verspätet eingehende Ware durch ausdrückliche schriftliche Erklärung akzeptiert, bleibt die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens  vorbehalten.

5.2 Befindet sich der Auftragnehmer mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, ist die Gruppe berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Gruppe ist ebenfalls berechtigt, auf Kosten des Lieferanten Deckungskäufe durchzuführen.

5.3 Verzugsfolgen gehen ebenso zu Lasten des Auftragnehmers / Lieferanten wie Zusatzkosten für Lieferung zur Unzeit.

5.4 Für den Auftragnehmer erkennbare Liefer- / Leistungsverzögerungen sind der Gruppe  unverzüglich mitzuteilen. Die Rechte der Gruppe aus den vorhergehenden Abschnitten bleiben unberührt.

 

6 Verzug

Der Lieferant ist verpflichtet, für jeden Kalendertag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% des Gesamtnettoauftragswertes je Kalendertag bis maximal 5% des Gesamtnettoauftragswertes an die Gruppe zu zahlen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. Eine erfolgte Strafzahlung kann auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

 

7 Lieferscheine/Versanddokumente

7.1 Lieferscheine und Rechnung sind vorab vom Auftragnehmer vollständig an die agierende Gesellschaft zu übersenden.

7.2 Die originalen Lieferdokumente sind der Ware beizufügen. Auf den Begleitpapieren der Lieferung sowie auf der Rechnung muss zwingend unsere Bestellnummer/ Referenz angegeben werden. Anderenfalls können wir die Lieferung nicht eindeutig zuordnen bzw. kann ein elektronischer Abgleich von Rechnungs- und Bestelldaten nicht erfolgen. Die Rechnung wird mangels der erforderlichen Angaben nicht fällig und die Skontofrist beginnt nicht zu laufen. Schäden, die der Gruppe aus der unrichtigen Bezeichnung gelieferter Waren oder fehlenden Angaben in der Rechnung entstehen, sind der Gruppe vom Auftragnehmer zu ersetzen.

7.3 Erfolgen Zahlungen infolge unrichtiger Warenbezeichnungen verspätet, liegt vonseiten der Gruppe kein Verzug vor, ferner wird das Skontorecht der Gruppe nicht beeinträchtigt.

 

8 Versand

Sofern die Gruppe für den Versand mit der Bestellung keine anderen Anweisungen gibt, erfolgt die Lieferung DDP / Erfüllungsort nach den Incoterms 2020.

 

9 Rügefrist, Gefahrübergang

9.1 Die Gruppe prüft die Lieferung/Leistung innerhalb einer angemessenen Frist stichprobenartig auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen. Die Rüge gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen abgegeben wird. Die Frist beginnt bei der offensichtlichen Qualitäts- und Quantitätsabweichung mit der Übergabe der Lieferung an die Empfangsstelle und bei der verdeckten Qualitäts- und Quantitätsabweichung mit deren Entdeckung. Eine Rügepflicht für Zuviellieferungen besteht jedoch nicht.

9.2 Die Gefahr geht zum Zeitpunkt der Übergabe gegen Empfangsbestätigung bzw. mit der Abnahme auf die Gruppe über, sofern nichts anderes bestimmt ist.

9.3 Werden Vertragsleistungen oder Teile der Vertragsleistung nach der Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder anlässlich des Annahmetermins als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Vertragsleistung/Teilleistung auf seine Kosten unverzüglich zurückzuholen. Die Gruppe ist berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Abholfrist die Vertragsleistung/Teilleistung auf Kosten des Auftragnehmers an diesen zu übersenden. Zusätzlich ist die Gruppe berechtigt, die Lagerkosten in marktüblicher Höhe dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen.

9.4 Im Fall von Mehrlieferungen führt die unterlassene Rüge nicht zu einer Vertragsänderung und es entsteht keine Verpflichtung der agierenden Gesellschaft oder der Gruppe, die Mehrlieferungen zu bezahlen.

 

10 Gewährleistung

10.1 Die Gewährleistung beträgt 2 Jahre ab Erstverkauf der Waren durch die Gruppe oder deren Partner an einen Endkunden.

10.2 Im Falle der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes tritt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche abweichend von der obigen Regelung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Gruppe die Ansprüche ihres Kunden, die aus Mängeln des Liefergegenstandes resultieren, erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 60 Monate nach Lieferung des Liefergegenstandes an die agierende Gesellschaft.Wenn die Gruppe Liefergegenstände als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Kunde der Gruppe oder der Endkunde den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437 BGB bezeichneten Rechte der Gruppe gegen den Lieferanten wegen des vom Kunden der Gruppe oder Endkunden geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht. Die Gruppe kann dann vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die die Gruppe oder die jeweils agierende Gesellschaft der Gruppe im Verhältnis zu ihrem Kunden zu tragen hatte, wenn der geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf die Gruppe vorhanden war.  In diesen Fällen findet § 476 BGB (Beweislastumkehr) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Endkunden beginnt.

10.3 Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel hat der Auftragnehmer / Lieferant nach Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Der Auftragnehmer / Lieferant trägt insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und –beseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei der Gruppe oder deren Kunden anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Wiedereinbaukosten, Arbeits- und Materialkosten sowie die Transport- und sonstigen Kosten beim Austausch mangelhafter Teile. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, jedoch nicht, wenn hierdurch unverhältnismäßige Kosten entstehen.

10.4 Die von der Gruppe gewünschte Art der Nacherfüllung darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei, sofern die Kosten der gewählten Nacherfüllung den ursprünglichen Kaufpreis der mangelhaften Ware nicht um mehr als das Dreifache übersteigen. Wird der Nacherfüllungsanspruch durch Reparatur erfüllt, so ist die Anzahl der Reparaturversuche auf zwei Versuche begrenzt. Danach gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen.

10.5 Die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen gelten auch für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen, insbesondere beginnen nach Durchführung der Mängelbeseitigung für diese Leistungen die Gewährleistungsfristen von Neuem.

10.6 Als Mangel gelten insbesondere auch: fehlende   gebrauchsnotwendige Artikelbeilagen, fehlerhafte Artikelkennzeichnung sowie die Nichteinhaltung von Verpflichtungen aus § 28.

10.7 Liegt die durchschnittliche Mangelquote bezüglich eines Artikels bezogen auf einen Zeitraum von 6 Monaten nach Lieferung über 10%, so liegt ein Serienfehler vor, und die Gruppe ist berechtigt, noch nicht verkaufte Geräte des gleichen Typs per Belastung zum jeweiligen Einkaufspreis an den Lieferanten zu retournieren.

 

11 Bedarfsmengenänderung, Rückgabe

11.1 Die Gruppe ist berechtigt, schwer verkäufliche Ware (solche, die sich bereits seit mindestens 90 Kalendertagen im Lager der KOMSA befindet) bzw. Vertragserzeugnisse, die im Vergleich zu den Absätzen der Produkte einen Überbestand darstellen (Lagerbestände, die größer als 150% der im Vormonat abgesetzten Mengen sind), sowie Vertragserzeugnisse, die veraltet sind (nicht die neueste am Markt erhältliche Version des jeweiligen Artikels), dem Lieferanten zurückzugeben. Gleiches gilt für Kundenretouren, soweit die Waren, die den vorgenannten Kriterien entsprechen.  Der Lieferant ist verpflichtet, die Vertragserzeugnisse unabhängig von deren Zustand zum Einkaufspreis zurückzunehmen. Die jeweils agierende Gesellschaft erhält dafür eine Gutschrift.

11.2 Die RMA-Nummer wird der Gruppe durch den Lieferanten auf Nachfrage mitgeteilt.

11.3 Bei Softwareprodukten ist der Lieferant unabhängig von der Möglichkeit der Rückgabe verpflichtet, der Gruppe für deren Lagerbestand an Vertragsprodukten kostenlos die jeweils neuesten Softwarereleases zur Verfügung zu stellen.

 

12 Lagerwertausgleich / Stockrotation

Bezüglich der Produkte zur Weiterveräußerung, die vom Auftragnehmer an die Gruppe geliefert, jedoch noch nicht weiterveräußert wurden, ist die Gruppe bei Preissenkungen des Lieferanten berechtigt, einen vollen Lagerwertausgleich zu verlangen. Der Lieferant erstellt auf Verlangen der Gesellschaft innerhalb von 14 Tagen eine Gutschrift über die Differenz zwischen dem von der Gesellschaft gezahlten Einkaufspreis und dem neuen Preis.

 

13 Schutzrechte Dritter

Der Auftragnehmer haftet für Ansprüche, die sich bei der vertragsgemäßen Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen Dritter ergeben. Er stellt die Gruppe und Abnehmer der Gruppe von allen Ansprüchen aus der Benutzung und/oder Verletzung solcher Schutzrechte frei. Der Auftragnehmer übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung und/oder Rechtsverteidigung. Der Auftragnehmer wird der Gruppe auf Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den Liefergegenständen gestatten.

 

14 Warenzeichen/ Bildrechte

14.1 Warenzeichen (nachfolgend die „Warenzeichen“ genannt) bezieht sich auf alle Warenzeichen und Handelsnamen, die von dem Lieferanten auf den Vertragsprodukten oder deren Verpackung angebracht ist.

14.2 Die Gruppe darf die Warenzeichen für den Vertrieb und/oder die Verkaufsförderung der Vertragsprodukte verwenden.

14.3 Die Gruppe erhält keine Lizenz für die Warenzeichen, ist jedoch berechtigt, die Warenzeichen an Vertragsprodukten oder Verpackungen anzubringen oder im Zusammenhang mit den eigenen Warenzeichen oder Handelsnamen zu verwenden.

14.4 Der Lieferant stellt qualitativ hochwertige Bilder, in elektronischer Form und Broschüren, zu Verfügung, damit die Gruppe ihre Händler effektiv unterstützen kann. Es wird für eine Weitergabe der bereitgestellten Informationsmedien das Einverständnis erteilt. Die benannten Marketingmittel finden unter anderem zu Repräsentationszwecken auf den Websites der Unternehmen der Gruppe, Katalogen, monatlichen Flyern sowie den Online-Shops und Werbedrucken der Händler und Partnerfirmen Verwendung. Des Weiteren erteilt der Lieferant sein Einverständnis, dass die Gruppe die Vertragsprodukte selbst abfotografieren und diese Bilder vermarkten darf.

14.5 Soweit der Auftrag die Erstellung von Bildern/ Fotografien umfasst, überträgt der Lieferant der Gruppe die ausschließlichen, exklusiven Nutzungsrechte an den erstellten Bildern ohne zeitliche, räumliche, mediale oder inhaltliche Einschränkungen. Die Gesellschaften der KOMSA-Gruppe sind berechtigt, die Fotografien in veränderter und unveränderter Form auf jeder Art von Speichermedien aufzubewahren, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Sie sind weiterhin berechtigt, die Fotografien in allen Medien zu veröffentlichen, Ausbelichtungen anfertigen zu lassen oder / und diese selbst auszudrucken und gewerblich in allen Medien zu nutzen. Die Bearbeitung/Änderung der Fotografien ist für den jeweiligen Nutzungszweck ausdrücklich gestattet. Die Gesellschaften der KOMSA-Gruppe sind berechtigt, Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen. Der Fotograf versichert seine alleinige Urheberschaft und außerdem, dass das Bildmaterial frei von Rechten Dritter ist. Der Fotograf willigt der “Entstellung des Werkes” nach § 14 UrhG ein. Der Fotograf verzichtet auf das Recht der Namensnennung nach § 13 UrhG.

 

15 Haftung des Lieferanten

15.1 Der Lieferant hat insbesondere nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes, weiteren die Sicherheit von Produkten regelnden Gesetzen und Verordnungen und nach der Produzenten- und Produkthaftung für Schäden und Folgeschäden einzustehen. Der Lieferant ist auf Verlangen zu dem Nachweis der Einhaltung der Normen verpflichtet (Bescheinigung oder Prüfzeichen einer Prüfstelle) und muss bei Untersagungsverfügungen nach dem Produktsicherheitsgesetz die Ware unabhängig von Gewährleistungsfristen zurücknehmen.

15.2 Der Lieferant stellt die Gruppe von allen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei und hat der Gruppe sämtliche Schäden zu ersetzen, die damit in Zusammenhang stehen.

15.3 Der Lieferant sichert die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu. In diesem Rahmen ist er u.a. dazu verpflichtet, auf schriftliche Anforderung einer Gesellschaft der KOMSA-Gruppe Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns vorzulegen. Der Lieferant stellt die KOMSA-Gruppe von sämtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit Mindestlohnforderungen auf erstes Anfordern frei. Dies gilt auch für anfallende Bußgeldzahlungen. Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Abwehr von Mindestlohnklagen mitzuwirken. Er verpflichtet sich ferner, die KOMSA-Gruppe umgehend zu informieren, falls der Verdacht besteht, dass er gegen gesetzliche Mindestlohnvorgaben verstößt.

15.4 Liegt eine Schlechtleistung vor, so zahlt der Lieferant eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Auftragswertes an die Gruppe. Eine Schlechtleistung ist gegeben, wenn eine Leistung zwar erbracht wurde, diese aber qualitativ oder quantitativ nicht der geschuldeten entspricht. Eine Schlechtleistung kann sowohl bei der Verletzung einer Haupt- als auch Nebenleistungspflicht vorliegen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Eine erfolgte Strafzahlung kann auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

 

16 Versicherungspflicht

16.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, für alle aus diesem Vertrag eventuell entstehenden Haftungspflichten entsprechenden Versicherungsschutz zu unterhalten. Insbesondere ist die Eindeckung einer „Erweiterten Produkthaftpflichtversicherung“ erforderlich.

16.2 Der Versicherungsschutz muss für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mindestens eine Deckungssumme von 10.000.000 € beinhalten.

 

17 Vertragserfüllung: Die Gruppe ist berechtigt, Waren als nicht erfüllungstauglich zurückzuweisen, wenn diese zuvor von der Gruppe selbst bereits von einem Dritten erworben und an einen Dritten veräußert wurden. Weist der Auftragnehmer die Unbedenklichkeit der zurückgewiesenen Ware nicht binnen 3 Tagen nach erfolgter Zurückweisung durch geeignete Dokumentation nach, kann die Gruppe ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Lieferanten irgendwelche Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche erwachsen.

 

18 Zahlung: Falls nicht anders vereinbart, zahlt die Gruppe wie folgt nach Lieferungs- und Rechnungseingang: 60 Tage netto oder 30 Tage mit 3 % Skonto.

 

19 Kündigung: Im Falle einer Kündigung des Vertrages durch die Gruppe erhält der Auftragnehmer höchstens den Teil der Vergütung, welcher seinen bis dahin erbrachten Leistungen entspricht.

 

20 Rücktritt, Vertragsausführung

20.1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Gruppe berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt ohne zusätzliche Ansprüche des Auftragnehmers zu verlangen. Wichtige Gründe sind insbesondere Streik, Aussperrung oder andere Betriebsstörungen; ferner Antragstellung zur Eröffnung oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers.

20.2 Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben hierbei unberührt.

 

21 Sicherungsrechte; Eigentumsübergang

21.1 Der Auftragnehmer darf gegenüber der Gruppe bestehende Forderungen nicht verpfänden, sofern sie nicht rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind.

21.2 Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Gruppe ist für den Auftragnehmer / Lieferant nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.

21.3 Die Ware wird mit Zahlung Eigentum der agierenden Gesellschaft.

21.4 Für retournierte Waren gilt ebenfalls, dass die retournierten Vertragsprodukte, die bereits wieder im Besitz des Auftragnehmers sind, bis zur vollständigen Gutschrift durch den Auftragnehmer im Eigentumsvorbehalt der agierenden Gesellschaft verbleiben.

 

22 Erfüllungsort und Gerichtsstand

22.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Lieferadresse. Erfüllungsort für die Zahlung ist Hartmannsdorf.

22.2 Für alle Streitigkeiten, ist Gerichtsstand Chemnitz. Die Gruppe kann jedoch auch am Sitz des Auftragnehmers klagen.

 

23 Datenschutz, Vertraulichkeit

23.1 Die personenbezogenen Daten des Lieferanten werden bei der Gruppe im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

23.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle während der Geschäftsbeziehung und eventueller Tätigkeit für oder mit der Gruppe bekannt werdenden Informationen, Daten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (Betriebsinterna) geheim zu halten und vor Zugriff Dritter zu schützen. Insbesondere verpflichtet er sich, von der Gruppe als vertraulich eingestufte Dokumente und Informationen mit der Gruppe nur verschlüsselt per E-Mail auszutauschen.

23.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, hinsichtlich der zur Verfügung gestellten oder während der Geschäftstätigkeit für oder mit der Gruppe zur Kenntnis gelangenden Informationen zur Einhaltung der Bestimmungen des BDSG und des UWG. Sollten weitere gesetzliche Regelungen Gültigkeit erlangen, die den Schutz personenbezogener Daten sowie Firmeninhalte und Betriebsinterna betreffen, so sind auch diese automatisch Gegenstand dieser Vereinbarung.

23.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, das mit der Datenverarbeitung betraute und an der Geschäftstätigkeit für oder mit der Gruppe beteiligte Personal über alle relevanten rechtlichen Aspekte des Datenschutzes zu informieren und auf die Einhaltung des Datengeheimnisses schriftlich zu verpflichten.

23.5 Bei eventuellen berechtigten Beanstandungen der zuständigen Datenschutzkontrollbehörden und des Datenschutzbeauftragten der Gruppe ist unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

23.6 Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen eine der vorgenannten Bestimmungen behält sich die Gruppe das Recht vor, eine Vertragsstrafe in Höhe von EURO 25.000 geltend zu machen. Sollten Ansprüche Dritter aus einer solchen Zuwiderhandlung des Vertragspartners oder einem Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen erwachsen, stellt der Vertragspartner die Gruppe von allen Ansprüchen frei.

 

24 Rechnungsstellung, Zahlung

24.1 Original-Rechnungen dürfen den Sendungen nicht beigefügt werden. Es werden auf einer Rechnung lediglich Artikel einer Einkaufsabteilung der Gruppe fakturiert. Die Rechnungen müssen enthalten:

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  2. Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
  3. Ausstellungsdatum der Rechnung
  4. Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer
  5. Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung
  6. Zeitpunkt der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung
  7. Netto-Entgelt für die Lieferung bzw. sonstige Leistung
  8. Jede im Voraus vereinbarte Minderung dieses Entgelts
  9. Hinweis auf die eventuelle Entgeltminderung
  10. Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung.

24.2 Zahlungen erfolgen grundsätzlich nach den im Auftrag genannten Bedingungen und lediglich nach Eingang der Ware. Die Zahlungsfrist ist mit der Absendung eines Zahlungsmittels oder Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Bank eingehalten. Zahlungs- und Skontofristen beginnen erst, wenn sowohl die Ware im vereinbarten Lagerort als auch die Rechnung bei der agierenden Gesellschaft eingegangen sind.

24.3 Die Bezahlung von Rechnungen erfolgt ohne Präjudiz für die nachträgliche Geltendmachung von Rechten. Insbesondere wird durch eine Zahlung weder eine Zahlungsverpflichtung noch die Bestellung der Ware oder deren Vollständigkeit oder Mangelfreiheit anerkannt.

 

25 Retourenregelungen

25.1 Sämtliche Warenlieferungen sowie die Abwicklung von damit verbundenen gesetzlichen Sachmängelhaftungs- (nachfolgend: Gewährleistungs-) und Garantieansprüchen erfolgen ausschließlich auf Basis der folgenden Bestimmungen.

25.2 Garantie

Der Lieferant gibt für alle von ihm gelieferten Waren gegenüber den Endkunden eine Garantie i.S.d. § 443 BGB für die Dauer von 24 Monaten, die mindestens die in Ziffer 10. beschriebenen Ansprüche abdeckt. Diese Garantie beginnt erst mit dem Tag zu laufen, an dem der Endkunde die Ware erhält und die Gefahr auf ihn übergeht. Die gesetzlichen Vorschriften zu Hemmung und Neubeginn von Verjährungsfristen gelten für die Garantiefrist entsprechend.

Bei Inanspruchnahme der Garantie durch den Endkunden wird auf dem Serviceauftrag die Seriennummer erfasst und eine Reparaturauftragsnummer generiert. Der Lieferant stellt sicher, dass die genannten Nummern als Identifikationsmittel benutzt werden, anhand derer während der gesamten Reparaturzeit eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Der Lieferant verzichtet darauf, von der Gruppe das Avisieren von Reparaturnummern zu verlangen.

25.3 Reparaturabwicklung

Erfolgt bei Produkten eine Reparatur im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie, so wird als Regellaufzeit für diese Reparaturen ein Zeitraum von 5 Kalendertagen vereinbart. Als zumutbare Reparaturdauer wird ein Zeitraum von 10 Kalendertagen festgelegt. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der defekten Ware bei der Servicewerkstatt des Lieferanten und endet mit Eingang der reparierten Ware bei dem Endkunden. Nach 14 Kalendertagen gilt die Reparatur als fehlgeschlagen.

Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber der Gruppe, keine Überprüfungspauschale zu verlangen. Dies gilt auch für sog. „non default repairs" (kein Fehler feststellbar). Für den Fall, dass kein Gewährleistungs- oder Garantiefall vorliegt, eine Reparatur aber dennoch möglich wäre, erstellt die Service-Werkstatt des Lieferanten kostenfrei einen Kostenvoranschlag für eine Reparatur.

Bei Einsendung defekter Geräte durch die Gruppe an den Lieferanten zum Zwecke der Reparatur oder zum Austausch ist es nicht erforderlich, die Originalverpackung zu verwenden; dies befreit die Gruppe nicht davon, die Geräte transportsicher zu verpacken.

25.4 DOA (Dead on Arrival) - Fall

Ein DOA-Fall liegt vor, wenn bereits bei der ersten Inbetriebnahme durch die Gruppe, deren Vertragspartner oder den Endkunden ein Defekt auftritt (Neudefekt).

Der Defekt muss spätestens innerhalb der ersten 14 Kalendertage nach Verkauf an den Endkunden erkannt werden und unverzüglich von der Gruppe beim Lieferanten angezeigt werden. Stichtag ist das Kundenreklamationsdatum (Serviceauftragserfassungsdatum).

Bei DOA-Fällen erfolgt generell Gutschrift der Ware in Höhe des Einkaufspreises durch den Lieferanten. Die Gutschrift muss binnen 14 Kalendertagen bei der agierenden Gesellschaft eintreffen.

25.5 Transportgefahr und Haftung für Beschädigung in der Service-Werkstatt

Der Lieferant trägt die Transportgefahr für die Rücksendung von Defektgeräten bzw. die Einsendung von Defektgeräten in die Servicewerkstatt. Für die Beschädigung der Ware im Zuständigkeitsbereich des Lieferanten haftet dieser. Zum Zuständigkeitsbereich gehört insbesondere auch die jeweilige Servicewerkstatt des Lieferanten. Der Lieferant trägt die Beweislast dafür, dass kein Verschulden vorliegt. Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes richtet sich nach den Reparaturkosten und/oder der Wertminderung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

25.6 Abwicklungspauschalen

Für die Abwicklung von Gewährleistungs- und Garantiefällen erstattet der Lieferant der Gruppe einen Pauschalbetrag in Höhe von 17,- EUR zzgl. den von Vertragspartnern der Gruppe geltend gemachten Handlingskosten für jedes durch einen Kunden abgegebene Gerät, bei welchem sich ein Gewährleistungs- oder Garantiefall bestätigt hat. Bei wiederholter Abgabe des gleichen Gerätes wird die Pauschale zzgl. etwaiger geltend gemachter Kosten des Vertragspartners der Gruppe erneut fällig. Die Abrechnung der Pauschale und Aufwendungen der Vertragspartner erfolgt jeweils monatlich.

Gewünschtes Avisieren (Reparaturanmeldungen) in Fremdsystemen müssen mit der Gruppe abgestimmt werden und erhöhen den obigen Aufwandspauschalbetrag um den Multiplikator 2.

Soweit sich die Parteien auf ein RMA Verfahren geeinigt haben, ist die RMA innerhalb von 48 Std. nach Avisierung zu erteilen.

 

26 Endkundenhotline: Der Lieferant verpflichtet sich, eine funktionierende und während der Geschäftszeiten erreichbare Endkundenhotline einzurichten.

 

27 Vereinbarung über Marketing Development Fund (MDF) und/oder nachgelagerte Werbekostenzuschüsse bzw. Kundenboni, sowie sonstige Zahlungen

27.1 Für zum Weiterverkauf bestimmte Geräte erhält die jeweilige Gesellschaft der KOMSA-Gruppe vom Lieferant Sondereinkaufspreise. Die Gesellschaft wird hiermit einen MDF für Marketingaktivitäten bilden. Die Verwendung des MDF wird zwischen Hersteller und der Gruppe abgestimmt.

27.2 Darüber hinaus kann der Lieferant mit der Gesellschaft vereinbaren, dass diese für den Abverkauf von Ware Werbekostenzuschüsse oder Boni etc. erhält.

Hierunter fallen u.a. warenbezogene Preisreduktionen für bereits umgeschlagene Waren bzw. Waren, die noch auf Lager sind; Kostenerstattung für zweckgebundene Werbekosten z.B. Anzeigen, Flyer, Promotions etc. sowie erbrachte Dienstleistungen wie Warenplatzierungen im Shop/Markt. Die konkrete Maßnahme wird jeweils durch die Gesellschaft nachgewiesen.

Aus steuerlichen Gründen hat eine Aufschlüsselung bei der Abrechnung nach Werbekostenzuschüssen und Boni zu erfolgen.

Der Lieferant wird den vereinbarten Werbekosten-zuschuss/Boni an die Gesellschaft anweisen.

 

28 Gesetzliche Bestimmungen

28.1 Der Lieferant hat die einschlägigen deutschen Gesetze, und Verordnungen (z.B. Produkthaftungsgesetz, VerpackV, BattG, ElektroG etc.) sowie Verordnungen und Richtlinien der EU einzuhalten. Außerdem sind durch den Lieferanten die einschlägigen Gefahrenvorschriften, DIN-, EN und ISO-Normen einzuhalten. Dies gilt auch für künftige Lieferungen und künftige einschlägige Normen, ohne dass dies einer gesonderten Erklärung bedarf.

28.2 Es ist sicher zu stellen, dass die benannten Normen rechtzeitig vor deren Geltung beachtet werden, um einen Vertrieb der betroffenen Waren nicht zu beeinträchtigen.

28.3 Auf Anfrage hat der Lieferant über die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen Nachweis zu erbringen.

28.4 Sofern die Ware für ein anderes Land vorgesehen ist, sind die dort einschlägigen Bestimmungen einzuhalten.

 

29 Verschiedenes

29.1 Konzernverrechnung: Unter dem Begriff „KOMSA -Unternehmen“ sind im Folgenden sowohl die Gruppe selbst als auch sämtliche verbundenen Unternehmen der Gruppe gemäß §§ 15 ff. AktG zu verstehen.

Der Lieferant ist damit einverstanden, dass die Forderungen, welche die Gesellschaft und andere KOMSA-Unternehmen gegen ihn erwerben, allen KOMSA-Unternehmen als Gesamtgläubigern zustehen; diese Forderungen können also verrechnet werden mit Verbindlichkeiten jedes KOMSA-Unternehmens gegen den Lieferanten.

Weiterhin können auch Forderungen des Lieferanten gegen ein KOMSA-Unternehmen mit Forderungen von KOMSA-Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen des Konzerns, dem der Geschäftskunde angehört, verrechnet werden.

Über die in Abs. 1 enthaltene Regelung hinaus können Forderungen des Lieferanten gegen KOMSA-Unternehmen mit Forderungen von KOMSA-Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen des Konzerns, dem der Geschäftskunde angehört, verrechnet werden.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn einerseits Barzahlung, andererseits Herausgabe von Wechseln vereinbart ist oder wenn die gegenseitigen Ansprüche verschieden fällig sind, wobei mit Wertstellung abgerechnet wird.

Der Lieferant verzichtet darauf, bei Forderungsmehrheit unserer Bestimmung der zu verrechnenden Forderungen zu widersprechen (vgl. § 396 Abs.1 Satz 2 BGB).

Eine Aufstellung sämtlicher verbundener Unternehmen der Unternehmensgruppe der KOMSA Kommunikation Sachsen AG ist dem jeweils aktuellen Geschäftsbericht zu entnehmen, der nach handelsrechtlichen Vorschriften veröffentlicht wird.

29.2 Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft seine Forderungen gegen die Gruppe weder abtreten noch verpfänden noch durch Dritte einziehen lassen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

29.3 Rechtswahl und Gerichtsstand: Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

29.4 Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

29.5 Teilunwirksamkeit: Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen nicht.

Es gelten die jeweils aktuellen Anliefer- und Verpackungsrichtlinien der KOMSA-Gruppe in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

 

 KOMSA_Einkaufsbedingungen_2020-12

 

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